Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Die Gänseblümchen e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Wuppertal.
  3. Der Verein ist beim Amtsgericht in Wuppertal unter Register-Nr. 2493 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kindergartenjahr des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern.
  3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb einer Kindertagesstätte.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck wird verwirklicht durch Spenden, Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die bei der Verwirklichung des Vereinszwecks nach §2 mitwirken möchten.
  2. Personensorgeberechtigte, auch getrennt lebend, sowie Ehepaare oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft stehend, treten gemeinschaftlich dem Verein bei.
  3. Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Personensorgeberechtigte, die gleichzeitig über eine Einrichtung des Vereins im Vertragsverhältnis stehen, bilden die aktive Mitgliedschaft. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell und kooperieren darüber hinaus nach eigenem Ermessen, um die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  4. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.
  5. Vereinsmitglieder zahlen einen monatlichen Mitgliedsbeitrag. Die Zahlung ist monatlich im Voraus bis spätestens zum 3. eines jeden Monats, auf das Vereinskonto zu entrichten.
  6. Jedes Mitglied ist zur Ausführung von Arbeitsleistungen verpflichtet. Die Abrechnung der Arbeitsstunden erfolgt halbjährlich gemäß des Kindergartenjahres. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden berechnet. Der Vorstand kann über eine Befreiung von der Arbeitsleistung bzw. Zahlungspflicht entscheiden.
  7. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Anzahl der Elternstunden, bzw. die Kosten für nicht geleistete Arbeitsstunden werden jährlich durch die Mitgliederversammlung in Form einer Beitragsordnung festgesetzt.
  8. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  9. Die Mitgliedschaft der aktiven Mitglieder endet ohne Kündigung mit dem Ausscheiden ihres Kindes aus der Einrichtung des Vereins-, bzw. bei Beendigung des Vertragsverhältnisses.
  10. Die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten beidseitig zum Monatsende möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
  11. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen hat oder mit den Zahlungen der Beiträge zwei Monate in Verzug ist. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief des Vorstands Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  12. Das beidseitige Recht, die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.
  13. Die aktive Mitgliedschaft kann nach der Beendigung in eine fördernde Mitgliedschaft umgewandelt werden. Über die Änderung entscheidet der Vorstand.

 

§5 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

 

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. Vorstandsvorsitzende(r)
    2. Vorstandsvorsitzende(r)

Die Vereinigung beider Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und fungiert als Träger der Bildungseinrichtungen des Vereins.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  4. Wählbar sind aktive und fördernde Mitglieder, welche nicht Angestellte des Vereins sind. Eine uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit wird vorausgesetzt. Die Ämter werden in gesonderten und geheimen Wahldurchgängen bestimmt.
  5. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtsperiode aufnehmen können.
  6. Der vorzeitige Rücktritt muss auf einer Mitgliederversammlung erfolgen. Ein Nachfolger ist gleichzeitig zu wählen.
  7. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann jedes Vorstandmitglied aus wichtigem Grund gemäß § 27 BGB seines Amtes enthoben werden. Hierzu ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
  8. Scheidet ein Mitglied durch Ausschluss oder Tod aus dem Vorstand aus, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
  9. Der Vorstand hat eine eigene Geschäftsordnung, in der insbesondere die folgenden Punkte geregelt sind und die in jedem Fall Anwendung findet.
  • Vorstandssitzungen und Beschlussfähigkeit
  • Ressortaufteilung
  • Verschwiegenheitspflicht
  • Bestellung und Aufgaben des Geschäftsführers
  • Rückgabepflicht
  • Übergaberegelung bei neuen Vorstandsmitgliedern
  1. Der Vorstand ist befugt, die Geschäftsführung auf die Leitung der Kindertagesstätte zu übertragen. In dem Fall kann eine angemessene Vergütung für diese Tätigkeit gezahlt werden. Der genaue Umfang der Bevollmächtigung der geschäftlichen Leitung, insbesondere in arbeitsrechtlicher Hinsicht, ist in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt.

 

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal jährlich einzuberufen und fasst die Beschlüsse des Vereins, soweit nicht der Vorstand zuständig ist. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen-, bzw. ihr Fernbleiben mindestens in Textform zu entschuldigen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von 3 Tagen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  3. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zehn Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung kann persönlich übergeben oder per E-Mail, bzw. auf dem Postweg versandt werden.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann unter gleichen Bedingungen einberufen werden.
  5. Die Angestellten des Vereins werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen und können ohne Stimmrecht daran teilnehmen, wobei ein Rederecht eingeräumt wird.
  6. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
  7.  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
    • Anhörung und Genehmigung der Kassen- und Rechnungsprüfung
    • Festlegung der Beitragsordnung
  8. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  9. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied gem. §4 (2) eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur bei persönlicher Anwesenheit ausgeübt werden.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefällt. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorstand.

  1. Abstimmungen werden – mit Ausnahme der Vorstandswahl – grundsätzlich offen, durch Handzeichen getroffen. Es sei denn, ein Vereinsmitglied fordert eine geheime Abstimmung.
  2. Die Mitgliederversammlung kann entweder in Präsenz, Virtuell oder Hybrid erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und insbesondere unter Berücksichtigung von §6, Abs. 5 und §7, Abs. 10. Er teilt den Mitgliedern die Möglichkeiten in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Die Autorisierung ist durch Kamera und Tonwiedergabe sicherzustellen. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

 

§8 Satzungsänderungen

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks ist eine Einstimmigkeit aller erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Allgemeine Satzungsänderungen können mit einfacher Mehrheit aller erschienenen Vereinsmitglieder erfolgen.
  3. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.
  4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus     formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.     Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§9 Kassen und Rechnungsprüfung

  1. Die Kassengeschäfte und Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei Mitgliedern zu prüfen.
  2. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  3. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Kassen- und Rechnungsprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.
  4. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist schriftlich niederzulegen und bei der Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

§10 Beurkundung der Beschlüsse

  1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorstandsvorsitzenden/-m, bzw. in Abwesenheit dessen Vertreter und der/dem jeweiligen Protokollführenden zu unterzeichnen.

 

§11 Spenden/Zuwendungen

  1. Der Verein ist berechtigt Zuwendungsbescheide für Sachspenden oder Geldzuwendungen auszustellen.

 

§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine durch den Vorstand zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Wuppertal, den 21.06.2023

 

 

Die Gänseblümchen e.V.

Riescheider Str. 22, 42281 Wuppertal

 Email: Verein

 

Kindertagesstätte Gänseblümchen

Riescheider Str. 22, 42281 Wuppertal

Telefon: (0202) 642697

Email: KiTa

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